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Satzung


§ 1

(1) Der am 26.06.1990 gegründete Schützenverein Bardenitz-Pechüle e.V. mit Sitz in
14929 Treuenbrietzen; Bardenitzer Dorfstraße 41
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des sportlichen und jagdlichen Schießens.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Trainings- und Wettkampfveranstaltungen für seine Mitglieder.
Darüber hinaus organisiert der Verein die schießsportliche Teilnahme der Bevölkerung an entsprechenden Veranstaltungen der Gemeinde (Volks- bzw. Sportfeste).


§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der Vereinssatzung schriftlich zu beantragen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod.
(5) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
(6) Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
- wegen groben unsportlichen Verhaltens
(7) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 

§ 6

Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, folgende Beiträge zu entrichten, über deren Höhe die jährliche Hauptversammlung zu entscheiden hat:

- einmalige Aufnahmegebühr
- jährliche Mitgliedsbeiträge
 

§ 7

Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommission oder Revisor)
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 6 Wochen vorher.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. Beschlüsse der Versammlung sind gesondert zu beurkunden.


§ 9

Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


§ 10

Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
- Vorsitzender
- Stellvertreter des Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführer
- Waffenmeister
- 2 Verantwortliche für Schießplatz/Schießsportveranstaltungen
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.
(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch
- den Vorsitzenden
- den Stellvertreter des Vorsitzenden
(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird jeweils für 5 Jahre gewählt.


§ 11

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.


§ 12

Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Verein der
Freiwillige Feuerwehr Bardenitz e.V.; Potsdam VR 3711
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13

Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 11.01.2008 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
(2) Gleichzeitig tritt damit die Satzung vom 12.01.1996 außer Kraft.